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Pflichtverteidigung

Eigener Rechtsschutz des bestellten Verteidigers

Die Bestellung zum Pflichtverteidiger kann die Berufsausübungsfreiheit des ausgewählten Anwalts erheblich beschränken. Ob er sich dagegen mit einem eigenen Rechtsmittel wehren kann, wird unterschiedlich beurteilt. Die Antwort verlangt zunächst eine genaue Trennung der angegriffenen Entscheidungen.

Fallgruppen, die nicht vermischt werden dürfen

Wer über den Rechtsschutz des Verteidigers spricht, muss zuerst sagen, welche Situation gemeint ist. Die verweigerte Bestellung eines Anwalts, der selbst bestellt werden wollte, legt ihm nichts auf. Die Ablehnung einer vom Verteidiger beantragten Entpflichtung hält die Bindung aufrecht, obwohl er sie beenden wollte. Die Entpflichtung gegen den Willen des Verteidigers beendet die Belastung. Die unfreiwillige Erstbestellung eines Anwalts, der mit dem Beschuldigten bis dahin nichts zu tun hatte, begründet die Bindung erst. Ein früheres Wahlmandat in derselben oder einer anderen Sache macht aus keiner dieser Lagen automatisch ein freies oder automatisch versagtes Beschwerderecht. Rechtssätze aus einer Gruppe lassen sich nicht ohne eigene Begründung auf eine andere übertragen.

Was der Bundesgerichtshof entschieden hat

Lehnt das Gericht den Entpflichtungsantrag eines Verteidigers ab, kann dieser nach dem Bundesgerichtshof sofortige Beschwerde einlegen. Die fortdauernde Bindung berührt seine eigenen Rechte aus § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BRAO (BGH, Beschluss vom 5. März 2020, StB 6/20, NJW 2020, 1534). Bei einer Entpflichtung gegen seinen Willen verneint der Bundesgerichtshof dagegen grundsätzlich die eigene Beschwer. Die Bestellung diene dem Beschuldigten und dem öffentlichen Interesse, die Aufhebung entlaste den Anwalt (BGH, Beschluss vom 18. August 2020, StB 25/20, BGHSt 65, 106).

Auch die Ablehnung einer gewünschten Bestellung ist gesondert zu betrachten. In StB 71/24 behandelte der Bundesgerichtshof eine Beschwerde gegen die verweigerte Beiordnung im Strafvollstreckungsverfahren. Er legte den Schriftsatz als Rechtsmittel des allein beschwerdeberechtigten Verurteilten aus (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025, StB 71/24, Rn. 6). Der Beschluss behandelt damit durchaus die Abgrenzung zum eigenen Rechtsmittel des Anwalts. Über eine erstmalige Bestellung gegen dessen Willen entscheidet er nicht.

Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth

In diese Lücke stößt der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 2026 (12 Qs 27/26). Die Kammer hat die sofortige Beschwerde eines gegen seinen Willen bestellten Verteidigers gegen die eigene Beiordnung als unzulässig verworfen. Die Bestellung greife in Art. 12 Abs. 1 GG ein. Der Eingriff sei durch die Übernahmepflicht des § 49 Abs. 1 BRAO gerechtfertigt. Ein unmittelbares Rechtsmittel verlange die Rechtsschutzgarantie nicht, weil dem Verteidiger der Entpflichtungsantrag und dagegen die Beschwerde offenstünden. Die Kammer hat ausdrücklich nicht geprüft, ob die konkrete Auswahl rechtmäßig war oder ob überhaupt ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag. Eine sachliche Billigung des Auswahlverfahrens ist dem Beschluss nicht zu entnehmen.

Der Einwand gegen diese Lösung liegt in der unterschiedlichen Funktion beider Verfahren. Die gesetzliche Zulässigkeit einer Indienstnahme und die Rechtmäßigkeit der Auswahl gerade dieses Anwalts sind verschiedene Fragen. Für eine eigene Beschwerdebefugnis spricht, dass § 304 Abs. 2 StPO die Betroffenheit eigener Rechte genügen lässt. Wer zur Verteidigung verpflichtet wird, ist in seiner Berufsausübung betroffen. Ob die konkrete Belastung gerechtfertigt ist, gehört grundsätzlich in die Prüfung der Begründetheit.

Ein Entpflichtungsantrag kann eine fortbestehende Überlastung oder einen Konflikt aufgreifen, sofern daraus ein gesetzlicher Aufhebungsgrund folgt. Er gewährleistet jedoch nicht ohne Weiteres dieselbe Kontrolle wie ein Rechtsmittel gegen die ursprüngliche Bestellung. Das zeigt schon § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO, der bestimmte Auswahlmängel ausdrücklich, aber nur unter besonderen Voraussetzungen erfasst. Ob ein bloßer Fehler des Auswahlverfahrens oder das ursprüngliche Fehlen notwendiger Verteidigung auf diesem Weg vollständig geprüft werden kann, bedarf einer eigenen Begründung. Der Verweis auf einen zweiten Antrag ersetzt diese Begründung nicht.

Der Hinweis aus Karlsruhe und seine Grenzen

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 (2 BvR 1552/24) mit einer anderen Konstellation befasst, nämlich mit einer Pflichtverteidigerin, die ohne vorherige Anhörung entpflichtet worden war. Die stattgebende Entscheidung beruht auf einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Landgericht über die eigene Beschwerde in unzuständiger Weise entschieden hatte. In Randnummer 28 hält das Gericht fest, es hätte dem Beschwerdegericht grundsätzlich offengestanden, der Verteidigerin wegen der unterbliebenen Anhörung jedenfalls unter dem Aspekt fehlerhafter Verfahrensgestaltung ein eigenes Beschwerderecht zuzuerkennen. Dieser Hinweis betrifft die Entpflichtung, nicht die Erstbestellung. Seine Übertragung auf die unfreiwillige Beiordnung ist ein eigenständiges Argument, keine entschiedene Rechtsfrage.

Bewertung und Praxis

Die Kritik an der Rechtsprechung zur Entpflichtung ist auch in der Kommentarliteratur vertreten. Beulke und Salat bejahen ein eigenes Beschwerderecht gegen die Aufhebung der Bestellung wegen der selbstständigen öffentlichen Funktion des Verteidigers (SSW-StPO, 6. Aufl. 2025, § 143a Rn. 34). Für die Beschwerde gegen eine belastende Erstbestellung spricht zusätzlich der unmittelbare Eingriff in die berufliche Freiheit. Das Argument richtet sich gegen die konkrete Versagung von Rechtsschutz. Es macht die gesetzliche Übernahmepflicht nicht unverbindlich.

Die Beschwerde hat nach § 307 Abs. 1 StPO keine aufschiebende Wirkung. Bis zu einer Aufhebung oder Aussetzung bleibt die Bestellung deshalb wirksam. Nach Absatz 2 kann ihre Vollziehung ausgesetzt werden. Dass ein Anwalt ein Rechtsmittel erhält, muss die Verteidigung also keineswegs automatisch zum Stillstand bringen. Auch diese Möglichkeit gehört in die Abwägung zwischen wirksamer Verteidigung und wirksamem Rechtsschutz.

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