Pflichtverteidigung · Autorenkommentar
Pflichtverteidigung und freie Advokatur
Eine notwendige Verteidigung muss verlässlich funktionieren. Dazu braucht sie einen Anwalt, der fachlich geeignet ist und tatsächlich Zeit für die Sache hat. Die Bereitschaft zur Übernahme ist deshalb eine Frage wirksamer Verteidigung und nicht bloß anwaltlicher Befindlichkeit.
Die Zeit gehört schon anderen Mandanten
Wer einen Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt, verfügt über einen Teil seiner Arbeitskraft. Bei einer umfangreichen Haftsache sind das Aktenstudium, Gespräche in der Justizvollzugsanstalt und zahlreiche Hauptverhandlungstage. Diese Arbeit kommt zu den bereits übernommenen Mandaten hinzu. Deren Fristen und Verhandlungstermine verschwinden nicht mit dem Eingang des Bestellungsbeschlusses.
Die konkrete Verfügbarkeit gehört deshalb an den Anfang der Auswahl. Ein Gericht muss nicht jede geschäftliche Präferenz des Anwalts übernehmen. Es sollte aber wissen, welche Bindungen bestehen, bevor es eine weitere begründet. Der Beschuldigte gewinnt wenig, wenn ihm auf dem Papier ein hoch spezialisierter Verteidiger zugeordnet wird, der für die Vorbereitung keine ausreichende Zeit hat. Ein voller Terminkalender wird durch eine richterliche Verfügung nicht länger.
Eine Pflicht braucht eine sachgerechte Auswahl
§ 49 BRAO verpflichtet den bestellten Anwalt zur Übernahme. Die Vorschrift beantwortet damit, welche Folge eine wirksame Bestellung hat. Sie nimmt dem Gericht nicht die Verantwortung für deren Voraussetzungen. Ein Fall notwendiger Verteidigung muss vorliegen. Der Benennungswunsch des Beschuldigten ist zu beachten. Eignung, Verfügbarkeit und Vertretungsverbote sind auf die konkrete Sache zu beziehen.
§ 142 Abs. 6 StPO enthält bereits eine sachbezogene Auswahlregel. Sie verweist auf das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer und nennt Fachanwälte für Strafrecht sowie andere geeignete Rechtsanwälte, die ihr Interesse an Pflichtverteidigungen angezeigt haben. Diese gesetzliche Struktur lässt sich durch eine kurze vorherige Anfrage sinnvoll ergänzen. Die Bereitschaft zur Übernahme, mögliche Terminskollisionen und Konflikte können so geklärt werden, bevor der Streit über die Bindung beginnt. Eine ausdrückliche allgemeine Regel über die vorherige Anhörung des in Aussicht genommenen Anwalts enthält § 142 StPO allerdings nicht.
Rechtsschutz gehört zur Zumutbarkeit
Die Bestellung greift in die berufliche Freiheit ein. Daraus folgt nicht, dass sie unzulässig wäre. Es folgt aber ein gewichtiger Grund dafür, ihre Rechtmäßigkeit auf Antrag des Betroffenen gerichtlich zu überprüfen. § 304 Abs. 2 StPO knüpft die Beschwerde anderer Personen an die Betroffenheit eigener Rechte. Wer eine gesetzlich verbindliche Verteidigung übernehmen muss, ist nicht lediglich Zuschauer des Auswahlverfahrens.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat ein eigenes Rechtsmittel gegen die Bestellung gleichwohl verneint und auf den Entpflichtungsantrag verwiesen (Beschluss vom 29. Juli 2026, 12 Qs 27/26). Dieser Weg kann praktische Abhilfe schaffen. Eine vollständige Kontrolle des ursprünglichen Auswahlakts gewährleistet er nicht ohne Weiteres. Die Aufhebung einer inzwischen untragbaren Bindung und die Feststellung, dass diese Bindung schon fehlerhaft begründet wurde, sind unterschiedliche Prüfungsaufgaben.
Auch die Funktionsfähigkeit des Strafverfahrens verlangt keinen allgemeinen Ausschluss des Rechtsmittels. Eine Beschwerde hemmt nach § 307 Abs. 1 StPO die Vollziehung grundsätzlich nicht. Die Verteidigung kann zunächst fortgeführt werden, während das Beschwerdegericht die Auswahl überprüft. Für besondere Fälle steht die Aussetzung nach Absatz 2 zur Verfügung. Der vermeintliche Gegensatz zwischen sofortiger Arbeitsaufnahme und gerichtlicher Kontrolle ist damit bereits im geltenden Verfahrensrecht erheblich abgeschwächt.
Vor der Bestellung ansetzen
Ein praktikabler Reformansatz verbindet die frühzeitige Klärung der Übernahme mit einem eindeutig geregelten eigenen Rechtsbehelf. Der Anwalt sollte tatsächliche Hindernisse vortragen können, bevor eine Verpflichtung entsteht. Eine ablehnende Entscheidung müsste begründet werden. Bleibt es bei der Bestellung, sollte deren Rechtmäßigkeit unmittelbar überprüfbar sein.
Das wäre kein freies Vetorecht gegen Pflichtverteidigung. Die gesetzliche Übernahmepflicht bliebe bestehen. Sie würde jedoch in einem Verfahren durchgesetzt, das die Belastung des ausgewählten Anwalts und die Qualität der Verteidigung von Anfang an gemeinsam betrachtet. Eine unabhängige Advokatur lässt sich zur Mitwirkung verpflichten. Sie sollte dabei Gelegenheit erhalten, die Bedingungen dieser Mitwirkung zur Sprache zu bringen.
Autorenkommentar von Dr. Tobias Rudolph · Kontakt zu diesem Beitrag: rudolph@rudolph-recht.de.