Öffentlicher Dienst und berufsübergreifende Formen
Der Anwaltsberuf ist nicht auf die klassische freiberufliche Kanzlei festgelegt. Anwälte arbeiten als angestellte Syndizi, im öffentlichen Dienst und in berufsübergreifenden Gesellschaften. Berufsausübungsgesellschaften sind seit der Reform vom 1. August 2022 ein eigener berufsrechtlicher Adressat. Die Formenvielfalt ändert den personenbezogenen Kern der Berufspflichten nicht.
Der Syndikusrechtsanwalt
Eine Tätigkeit als Unternehmensjurist begründet für sich noch keine Stellung als Syndikusrechtsanwalt. Diese setzt eine Zulassung nach § 46a BRAO für eine Tätigkeit voraus, die den Anforderungen des § 46 BRAO entspricht. Das Arbeitsverhältnis muss durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche anwaltliche Aufgaben geprägt sein. Das Gesetz nennt die Prüfung von Rechtsfragen, die Erteilung von Rechtsrat, die Gestaltung von Rechtsverhältnissen und die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. Vertrag und tatsächliche Tätigkeit müssen übereinstimmen. Der Titel Justiziar ersetzt diese Prüfung nicht.
§ 46c BRAO erklärt Vorschriften für Rechtsanwälte grundsätzlich für anwendbar und enthält besondere Grenzen der Vertretung. Die regelmäßige Arbeitsstätte gilt als Kanzlei. Bei gleichzeitiger Zulassung als Rechtsanwalt nach § 4 BRAO oder bei mehreren Syndikusverhältnissen ist für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu unterhalten.
Anwaltstätigkeit im öffentlichen Dienst
§ 47 BRAO trifft eine eigene Regelung für Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst. Wer als Richter oder Beamter verwendet wird, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, wer in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wird oder wer vorübergehend als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist, darf den Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, die übertragenen Aufgaben werden ehrenamtlich wahrgenommen. Die Rechtsanwaltskammer kann auf Antrag eine Vertretung bestellen oder die eigene Berufsausübung gestatten, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden. Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Anwaltsberuf nicht selbst ausüben, so kann die Kammer ihm auf Antrag eine Vertretung bestellen.
Die Norm beantwortet nicht jede Frage der doppelten Bindung. Beamtenrechtliche Pflichten und anwaltliche Unabhängigkeit können im Einzelfall kollidieren. Wer als Bediensteter eine Zulassung erwägt oder behalten will, muss die konkrete Verwendung prüfen.
Berufsausübungsgesellschaften
Die §§ 59b ff. BRAO regeln die gemeinsame Berufsausübung und lassen auch Gesellschaften mit nur einem Gesellschafter zu. § 59f bestimmt, welche Gesellschaften einer eigenen Zulassung bedürfen und welche Ausnahmen bestehen. Eigene Berufspflichten der Gesellschaft treten zu denen der handelnden Berufsträger hinzu. Die Versicherung richtet sich nach §§ 59n und 59o. Für Haftung und Versicherung ist die konkrete Rechtsform deshalb ebenso wichtig wie die Frage, wer das Mandat bearbeitet. Einzelheiten erläutert der Beitrag Haftung und Regress in der Sozietät.
Berufsübergreifende Zusammenschlüsse
§ 59c BRAO öffnet die gemeinsame Berufsausübung über die Anwaltschaft hinaus. Neben den ausdrücklich genannten rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen können unter gesetzlichen Voraussetzungen weitere freie Berufe einbezogen werden. Die Zusammenarbeit muss mit der anwaltlichen Stellung vereinbar bleiben und darf insbesondere die Unabhängigkeit nicht gefährden. Zugleich gelten die berufsrechtlichen Bindungen der anderen Beteiligten weiter. Eine nach der BRAO mögliche Verbindung ist deshalb auch an deren Berufsrecht zu messen.
Einordnung
Die Formenvielfalt ist gewachsen. Unverändert bleibt der personenbezogene Kern. Verschwiegenheit, Unabhängigkeit und die Vermeidung widerstreitender Interessen nach § 43a BRAO gelten für den einzelnen Berufsträger, gleich in welcher Organisationsform er arbeitet. Die Wahl der Form verändert Adressaten und Verteilung der Pflichten, nicht deren inhaltliches Niveau. Eine Gesellschaft kann eigene Pflichten haben. Der einzelne Anwalt bleibt gleichwohl an Verschwiegenheit und Unabhängigkeit gebunden. Organisatorische Entlastung ist keine Entpflichtung.
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