Anwaltliches BerufsrechtEin Angebot von Rudolph Rechtsanwälte

Rudolph Rechtsanwälte · Nürnberg
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Grundlagen

Berufsrecht, Strafrecht und Haftung

Ein anwaltlicher Fehler kann die Kammer, die Staatsanwaltschaft und ein Zivilgericht beschäftigen. Die Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Ihre Ergebnisse bleiben dennoch nicht ohne Einfluss aufeinander.

Ein Sachverhalt und verschiedene Fragen

Wer Fremdgeld nicht weiterleitet, kann gegen eine Berufspflicht verstoßen, sich einem strafrechtlichen Vorwurf aussetzen und dem Berechtigten auf Ersatz haften. Die drei Folgen hängen von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Im Strafrecht ist der jeweilige Tatbestand maßgeblich. Das Berufsrecht fragt nach der schuldhaften Verletzung einer anwaltlichen Pflicht. Zivilrechtlich kommt es insbesondere darauf an, ob ein zu vertretender Pflichtverstoß einen ersatzfähigen Schaden verursacht hat.

Schon ein alltäglicherer Fall zeigt den Unterschied. Hat ein Anwalt eine Frist versäumt, ist damit noch nicht geklärt, ob der Mandant einen Schaden erlitten hat. Wäre dessen Anspruch auch bei rechtzeitigem Vortrag gescheitert, fehlt möglicherweise der Zusammenhang zwischen Fehler und geltend gemachtem Verlust. Die gewissenhafte Bearbeitung des Mandats bleibt gleichwohl eine eigenständige Pflicht. Umgekehrt ist ein verlorener Prozess für sich genommen kein Beleg für einen Anwaltsfehler.

Das Strafverfahren hat verfahrensrechtliches Gewicht

§ 118 BRAO stimmt Straf- und Bußgeldverfahren mit dem anwaltsgerichtlichen Verfahren ab. Ist wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, muss das anwaltsgerichtliche Verfahren grundsätzlich ausgesetzt werden. Das bloße Bestehen eines Ermittlungsverfahrens ist mit diesem gesetzlichen Auslöser nicht gleichzusetzen. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 ist eine Fortsetzung bereits vor dem Abschluss des anderen Verfahrens vorgeschrieben.

Tragende tatsächliche Feststellungen des Straf- oder Bußgeldurteils binden das Anwaltsgericht nach § 118 Abs. 3 BRAO. Bezweifeln seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit ihre Richtigkeit, kann es eine erneute Prüfung beschließen. Die Gründe müssen dies erkennen lassen. Die Bindung betrifft Tatsachenfeststellungen, nicht die vollständige Übernahme jeder rechtlichen Wertung des Strafgerichts.

Auch ein Freispruch hat eine besondere Wirkung. Nach § 118 Abs. 2 BRAO kommt eine weitere berufsrechtliche Verfolgung der abgeurteilten Tatsachen nur in Betracht, wenn diese ohne Erfüllung eines Straf- oder Bußgeldtatbestands eine eigenständige Berufspflichtverletzung enthalten. Das Anwaltsgericht darf den strafrechtlichen Vorwurf nicht lediglich unter einem anderen Etikett erneut verfolgen.

Wann eine zusätzliche Sanktion erforderlich ist

§ 115b BRAO begrenzt eine weitere anwaltsgerichtliche Ahndung, wenn wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem OWiG oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt wurde. Erfasst ist auch die gesetzlich bezeichnete Erledigung nach § 153a StPO nach Erfüllung der Auflagen oder Weisungen. Eine solche Einstellung wird damit nicht zum Schuldspruch. Sie erhält aber eine ausdrücklich geregelte Bedeutung für die zusätzliche berufsrechtliche Ahndung.

Eine weitere Maßnahme bleibt möglich, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um den Anwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Für das Vertretungsverbot und die Ausschließung bestimmt das Gesetz, dass deren Erforderlichkeit durch eine anderweitige Ahndung unberührt bleibt. Weder die Formel vom bereits hinreichend Bestraften noch der bloße Hinweis auf die besondere Verantwortung des Anwalts ersetzt diese Prüfung.

Der Schaden des Mandanten

Die vertragliche Haftung knüpft an das Mandatsverhältnis an. Der Anwaltsvertrag ist regelmäßig eine entgeltliche Geschäftsbesorgung mit dienstvertraglichem Inhalt. Für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB müssen eine Pflichtverletzung und ein dadurch verursachter Schaden vorliegen. Das Gesetz berücksichtigt außerdem, ob der Anwalt die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Eine berufsrechtliche Sanktion spricht dem Mandanten keinen Schadensersatz zu. Ein zivilrechtlicher Vergleich erledigt seinerseits nicht ohne Weiteres ein Berufsverfahren. Wer nur eine Seite des Konflikts verhandelt, kann deshalb eine Einigung erzielen und die übrigen Probleme behalten.

Verteidigung mit Blick auf die Folgen

Erklärungen in einem Verfahren können in einem anderen Bedeutung gewinnen. Vor einem Geständnis, einer Kammerauskunft oder einer haftungsrechtlichen Stellungnahme ist deshalb zu klären, welche Tatsachen eingeräumt werden und welche weiteren Verfahren betroffen sind. Das gilt besonders, wenn eine schnelle Erledigung des Strafverfahrens in Aussicht steht.

Auch die Fristen laufen nach unterschiedlichen Regeln. Die berufsrechtliche Verjährung richtet sich nach § 115 BRAO und kennt je nach Schwere der in Betracht kommenden Maßnahme Fristen von fünf, zehn oder zwanzig Jahren sowie besondere Ruhens- und Unterbrechungsregeln. Eine belastbare Strategie verbindet die Verfahren, ohne ihre Voraussetzungen zu vermischen. Die Rubriken Anwaltsgericht und Verteidigung und Zulassung behandeln die weiteren berufsrechtlichen Folgen.

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