Anwaltsgericht und Verteidigung
Verjährung nach § 115 BRAO
Ein berufsrechtlicher Vorwurf aus lange zurückliegender Zeit ist nicht automatisch verjährt. Die Verjährung ist gleichwohl die erste Frage, die die Verteidigung prüfen sollte. § 115 BRAO kennt keine Frist ab Entdeckung, sondern gestaffelte Zeiträume, die an der Schwere der drohenden Maßnahme anknüpfen, dazu Regeln über Ruhen und Unterbrechung.
Drei Fristen
Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach § 115 Abs. 1 BRAO grundsätzlich nach fünf Jahren. Abweichend davon beträgt die Frist zehn Jahre, wenn die Pflichtverletzung ein Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 BRAO rechtfertigt, und zwanzig Jahre, wenn sie eine Ausschließung oder die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis rechtfertigt. Maßgeblich ist nicht die im Verfahren tatsächlich verhängte Maßnahme, sondern die Maßnahme, die die Pflichtverletzung nach ihrer Schwere rechtfertigen würde. Die Fristbestimmung ist damit selbst eine Wertungsfrage.
Beginn mit der Tatbeendigung
Die Verjährung beginnt nach § 115 Abs. 1 Satz 3 BRAO mit der Beendigung der Tat. Das muss nicht der Zeitpunkt sein, in dem ein Tatbestand erstmals vollständig verwirklicht war. Bei fortdauerndem Verhalten oder einem Unterlassen ist deshalb genau zu bestimmen, wann die konkrete Pflichtverletzung abgeschlossen war. Der Tag, an dem die Kammer erstmals davon erfuhr, bildet keinen allgemeinen gesetzlichen Fristbeginn.
Ruhen und Unterbrechung
Für das Ruhen gilt § 78b Abs. 1 bis 3 StGB entsprechend. Zusätzlich ruht die Verjährung nach § 115 Abs. 2 BRAO für die Dauer eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens, eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und einer Aussetzung nach § 118b BRAO. Für die Unterbrechung gilt § 78c Abs. 1 bis 4 StGB entsprechend. Im Rügeverfahren unterbricht die erste Anhörung des Rechtsanwalts die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft. Ein zeitnahes Strafverfahren kann die Verjährungsuhr über Jahre anhalten.
Streitpunkt bei mehreren Vorwürfen
Die einheitliche Ahndung mehrerer Verfehlungen wirft die Frage auf, ob die Zusammenfassung auch deren Verjährung beeinflussen darf. Dagegen spricht, dass die Voraussetzungen der Verfolgung für den einzelnen Vorwurf bestimmbar bleiben müssen. Besonders problematisch wäre es, einer bereits eingetretenen Verjährung durch späteres Fehlverhalten rückwirkend ihre Wirkung zu nehmen. Reelsen kritisiert diese Konsequenz ausdrücklich und verlangt eine stärkere Orientierung an der selbstständigen Tat (Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 113 Rn. 52, 56–57). Für die Verteidigung folgt daraus, den Verjährungseinwand für jeden Anschuldigungspunkt gesondert zu begründen. Der Beitrag zur Einheit der Pflichtverletzung vertieft die Abgrenzung.
Verjährung als Verteidigungsfrage
Eine belastbare Berechnung benötigt für jeden Vorwurf den Zeitpunkt der Beendigung sowie die einschlägigen Ruhens- und Unterbrechungstatbestände. Die bloße Dauer seit dem ersten Kammerbrief genügt nicht. Lief wegen desselben Verhaltens ein Strafverfahren, muss dessen Dauer berücksichtigt werden. Bei einer behaupteten Unterbrechung sind die konkrete Handlung und ihr Zeitpunkt festzustellen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die maßgebliche Frist verstrichen ist.
Wenn Ihnen ein Vorwurf aus länger zurückliegender Zeit gemacht wird: kanzlei@rudolph-recht.de.