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Anwaltsgericht und Verteidigung

Maßnahmen nach § 114 BRAO

Der Maßnahmenkatalog des § 114 BRAO reicht von der Warnung bis zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Die Feststellung einer Pflichtverletzung legt die konkrete Folge noch nicht fest. Für Auswahl und Höhe der Maßnahme kommt es auf die Umstände des Falls an.

Der Maßnahmenkatalog

§ 114 Abs. 1 BRAO zählt für Verfahren gegen Rechtsanwälte fünf Maßnahmen abschließend auf. Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, das Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für ein bis fünf Jahre als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, und die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Für Berufsausübungsgesellschaften sieht Absatz 2 einen eigenen Katalog vor. Dessen Geldbußenrahmen reicht bis zu fünfhunderttausend Euro. An die Stelle der Ausschließung tritt die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

Verweis und Geldbuße können nach § 114 Abs. 3 BRAO nebeneinander verhängt werden. Die Kombination ist erlaubt, nicht vorgeschrieben. Davon zu unterscheiden ist der Grundsatz, mehrere innerhalb eines Verfahrens abgeurteilte Pflichtverletzungen mit einer einheitlichen Maßnahme zu ahnden. Der Bundesgerichtshof hat an diesem Grundsatz im Urteil vom 1. Dezember 2025, AnwSt (R) 5/25, festgehalten. Eine einheitliche Ahndung kann somit auch aus der gesetzlich erlaubten Verbindung von Verweis und Geldbuße bestehen.

Keine schematische Zumessung

Eine tragfähige Zumessung setzt eine genaue Feststellung des vorwerfbaren Verhaltens voraus. Bedeutung und Folgen der Pflichtverletzung, die Beweggründe und das Verhalten nach der Tat können erheblich sein. Hat der Anwalt einen Schaden ausgeglichen oder seine Organisation wirksam verändert, gehört dies in die Bewertung. Eine Liste abstrakter Pflichtverstöße ersetzt die Würdigung seiner konkreten Verantwortlichkeit nicht.

Je stärker eine Maßnahme die Berufsausübung beschränkt, desto eingehender ist ihre Verhältnismäßigkeit zu begründen. Bei einer Ausschließung kommt der Frage besonderes Gewicht zu, ob der Anwalt für den Beruf noch tragbar ist. Gesundheitliche Einschränkungen können für Verschulden und Prognose erheblich sein. Der Widerruf der Zulassung aus gesundheitlichen Gründen folgt dagegen eigenen Voraussetzungen und darf nicht mit der Ahndung einer schuldhaften Verfehlung vermengt werden.

Vertretungsverbot und Ausschließung

Das Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist auf bestimmte Rechtsgebiete begrenzt und zeitlich befristet. Seine Wirkungen und die Folgen von Zuwiderhandlungen regelt § 114a BRAO. Es ist keine allgemeine, nur zeitlich begrenzte Berufsuntersagung. Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft beendet die Zulassung auf Grundlage eines Urteils. Sie steht in einem anderen Regelungszusammenhang als der verwaltungsrechtliche Widerruf durch die Kammer, der keine Sanktion ist. Beides kann im selben Lebenssachverhalt zusammentreffen und folgt eigenen Voraussetzungen.

Verteidigungsansatz

Die Arbeit an der Zumessung beginnt mit der Aufklärung von Auftrag, Kommunikation und Arbeitsabläufen. Auch entlastende Umstände und bereits ergriffene Abhilfemaßnahmen sollten nachvollziehbar werden. Bei mehreren Anschuldigungspunkten ist zu prüfen, welche Vorwürfe tatsächlich bewiesen sind und welches Gewicht ihnen jeweils zukommt. Die einheitliche Ahndung entbindet das Gericht nicht von dieser Differenzierung.

Wenn Sie mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme konfrontiert sind: kanzlei@rudolph-recht.de.