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Anwaltsgericht und Verteidigung

Die Einheit der Pflichtverletzung

Kaum eine Figur des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist so umstritten wie die Einheit der Pflichtverletzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird innerhalb eines Verfahrens über das angeschuldigte Verhalten einheitlich entschieden. Für die Verteidigung ist der Streit keine Theoriefrage. Er entscheidet über Teilfreispruch, Verjährung und Wiederaufnahme.

Die Linie des Bundesgerichtshofs

Nach dem Bundesgerichtshof ist über das in einem Verfahren angeschuldigte Verhalten grundsätzlich mit einer einheitlichen Maßnahme zu entscheiden. Das Urteil vom 1. Dezember 2025, AnwSt (R) 5/25, bestätigt diese Linie. Daraus folgen Besonderheiten bei Teilfreispruch und Rechtsmittelumfang. Die Einzelheiten hängen vom jeweiligen Verfahrensstadium ab. Auch die Rechtsprechung kennt Korrekturen, die verhindern sollen, dass rechtsfehlerfrei ausgeschiedene Vorwürfe ohne Weiteres erneut verhandelt werden.

Zugleich begrenzt dieselbe Entscheidung den Einheitsgedanken. Er macht nicht alle Pflichtverletzungen eines Berufslebens zu einem einzigen Vergehen. Verfahrensgegenstand bleibt die durch die Anschuldigungsschrift umrissene Tat. Ob eine Pflichtwidrigkeit schon der Kognitionspflicht einer rechtskräftigen Sachentscheidung unterlag und deshalb ein Verbrauch der Disziplinarklage besteht, beurteilt der Senat allein anhand des prozessualen Tatbegriffs. Inhaltliche oder zeitliche Überschneidungen verschiedener Mandanten und Tathandlungen begründen für sich genommen noch keine einzige prozessuale Tat.

Die Kritik

Die verfahrensmäßige Zusammenführung selbstständiger Taten ist nach der Kritik kein überzeugender Grund, ihnen nachträglich eine materiell einheitliche Natur zuzuschreiben. Reelsen arbeitet die daraus folgenden Spannungen bei Verjährung, Teilrechtskraft und Wiederaufnahme heraus (Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 113 Rn. 47–62). Sein Gegenmodell erhält eine gemeinsame Maßnahme bei gleichzeitiger Aburteilung, lässt aber die einzelnen Taten bis dahin mit ihren jeweiligen Verfahrensvoraussetzungen selbstständig.

Besonders deutlich wird das Problem bei der Wiederaufnahme. Wenn mehrere Vorwürfe nachträglich entfallen könnten, ein verbleibender Einzelpunkt aber die Korrektur des gesamten Urteils verhindert, wird aus der Einheit eine erhebliche Rechtsschutzbeschränkung. Die Kritik richtet sich insoweit gegen die Folgen der Zusammenfassung, nicht gegen die Möglichkeit einer abschließenden Gesamtwürdigung.

Der Bundesgerichtshof hält an der Einheitsfigur fest. Sein Urteil von 2025 hat den Streit deshalb nicht im Sinne der Kritik entschieden. Es macht aber zugleich deutlich, dass der Verbrauch der Disziplinarklage am prozessualen Tatbegriff zu messen bleibt. Diese Grenze ist auch innerhalb der bisherigen Rechtsprechung zu beachten.

Folgen für die Verteidigung

Aus der Kritik ergibt sich gleichwohl ein Arbeitsprogramm. Zu prüfen ist, ob die angeschuldigten Verfehlungen überhaupt den inneren und prozessualen Zusammenhang aufweisen, der ihre Zusammenfassung trägt. Die Einheit entsteht nicht von selbst über ein ganzes Berufsleben. Sie entsteht durch Anschuldigungsschrift, Eröffnung, Verbindung oder Nachtragsanschuldigung. Der Verjährungseinwand bleibt für jede Einzelverfehlung zu stellen. Der Antrag auf Ausscheidung einzelner Vorwürfe nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung kann die Verteidigung entlasten, wo die Zusammenfassung sie beschwert.

Die Spannung der Figur liegt offen. Dasselbe Senatsurteil, das die einheitliche Maßnahme bestätigt, misst den Verbrauch der Disziplinarklage am prozessualen Tatbegriff. Wer beides gleichsetzt, macht aus einer Zumessungsregel eine grenzenlose Einheit. Die Verteidigung sollte diese Grenze im Eröffnungsverfahren ziehen, nicht erst in der Revision.

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