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Anwaltsgericht und Verteidigung

Ablauf des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Das anwaltsgerichtliche Verfahren folgt in seiner Grundstruktur dem Strafverfahren, mit eigenen Gerichten, eigenen Beteiligten und Abweichungen, die für die Verteidigung erheblich sind. Wer den Ablauf kennt, erkennt, an welchen Stellen sich das Verfahren steuern lässt.

Einleitung

Die Ermittlungen führt die Generalstaatsanwaltschaft. In den Verfahren vor dem Anwaltsgericht nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. Das Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass sie beim Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann die Einleitung beantragen. Folgt die Staatsanwaltschaft dem Antrag nicht, kann der Vorstand binnen eines Monats die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beantragen.

Auch das betroffene Kammermitglied kann nach § 123 BRAO die Einleitung beantragen, um einen Verdacht gerichtlich klären zu lassen. Ausgeschlossen ist dieser Weg für ein Verhalten, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt oder bereits eine Rüge erteilt wurde. Wird dem Antrag nicht entsprochen oder das Verfahren eingestellt, kann der Anwalt binnen eines Monats den Anwaltsgerichtshof anrufen, wenn die Begründung eine Pflichtverletzung feststellt oder offenlässt. Das Verfahren ist eigenständig geregelt. Es ist kein Rechtsbehelf, der jedem Beschwerdeführer gegen eine aus seiner Sicht zu milde Kammerentscheidung offensteht.

Eröffnung und Verfahrensgegenstand

Über die Anschuldigungsschrift entscheidet das Anwaltsgericht im Eröffnungsverfahren. Mit dem Eröffnungsbeschluss lässt es die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu. Dieser Beschluss ist für den Anwalt nicht anfechtbar. Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung der Eröffnung die sofortige Beschwerde zu. Verfahrensgegenstand ist die durch die Anschuldigungsschrift umrissene Tat. Die §§ 155 und 264 StPO gelten entsprechend. Diese Festlegung begrenzt, worüber das Gericht befinden darf, und bestimmt, an welchem Punkt Einwände gegen die Zusammenfassung mehrerer Vorwürfe ansetzen.

Abweichungen vom Strafverfahren

Ergänzend gelten Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozessordnung sinngemäß. Die BRAO enthält jedoch wichtige Abweichungen. Eine Hauptverhandlung kann unter den Voraussetzungen des § 134 auch ohne das angeschuldigte Kammermitglied stattfinden. Zur Durchführung des Verfahrens darf der Anwalt nach § 117 weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Besondere Regeln zur Beweiserhebung finden sich in §§ 137 und 138. Welche Beweise erhoben und verwertet werden dürfen, ist deshalb anhand beider Regelungswerke zu prüfen.

Der Anwalt kann sich verteidigen lassen. § 117a BRAO nimmt bestimmte Fallgruppen des § 140 Abs. 1 StPO aus, schließt notwendige Verteidigung aber nicht insgesamt aus. Insbesondere ist § 140 Abs. 2 StPO über die ergänzende Anwendung zu beachten. Die Schwere der drohenden Folge oder die Schwierigkeit der Sache können eine Beiordnung erfordern. Die Akteneinsicht regelt § 117b BRAO. Für die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gilt § 169 GVG über § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

Instanzenzug und vorläufige Verbote

Das Anwaltsgericht entscheidet mit anwaltlichen Mitgliedern. Gegen sein Urteil ist grundsätzlich Berufung zum Anwaltsgerichtshof gegeben. Dort wirken anwaltliche Mitglieder und Berufsrichter zusammen. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist unter den Voraussetzungen des § 145 BRAO eröffnet. Legt allein der Betroffene oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten ein Rechtsmittel ein, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Auch die elektronische Einreichungsform ist anhand des jeweiligen Rechtsbehelfs zu prüfen. Die eigene Betroffenheit befreit einen Anwalt nicht allgemein von den für ihn geltenden Formpflichten.

Existenzbedrohend wird das Verfahren, wenn vorläufige Maßnahmen drohen. Bei dringenden Gründen für die Annahme einer Ausschließung kann durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bereits vor Einleitung des Verfahrens. Spätestens an diesem Punkt darf die Verteidigung nicht länger warten.

Wenn gegen Sie ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder droht: kanzlei@rudolph-recht.de.