Anwaltsgericht und Verteidigung
Rüge und Rechtsschutz
Mit einer Rüge ahndet der Kammervorstand eine Berufspflichtverletzung von geringer Schuld. Auch diese vergleichsweise milde Reaktion ist eine förmliche Entscheidung. Gegen sie sieht das Gesetz zunächst einen Einspruch und anschließend einen Antrag beim Anwaltsgericht vor.
Voraussetzungen und Form
Nach § 74 Abs. 1 BRAO kann der Vorstand das Verhalten eines Rechtsanwalts rügen, wenn dieser Pflichten verletzt hat, die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Die Rüge ist das Instrument für den leichten Fall. Sie darf nicht erteilt werden, wenn bereits ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder ein Verfahren auf Antrag des Anwalts nach § 123 BRAO anhängig ist.
Vor der Rüge muss der Anwalt gehört werden. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen. Eine Abschrift erhält die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht. Für das Rügerecht gelten über § 74 Abs. 1 BRAO die fünfjährige Verjährungsfrist, der Beginn mit Tatbeendigung und die Ruhensregeln. Die erste Anhörung unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste staatsanwaltschaftliche Vernehmung im anwaltsgerichtlichen Verfahren.
Gegen den Rügebescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach Zustellung beim Vorstand Einspruch erheben. Weist der Vorstand den Einspruch zurück, kann der Anwalt binnen eines weiteren Monats die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Kammer. Wer den Einspruch verstreichen lässt, lebt mit einer bestandskräftigen Rüge.
Das Verfahren nach § 74a BRAO
Das Antragsverfahren verweist auf die §§ 308, 309 und 311a StPO in sinngemäßer Anwendung. Der Vorstand erhält den Antrag und Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft ist an diesem Verfahren nicht beteiligt. Hier stehen sich Kammer und Kammermitglied gegenüber, nicht Anklagebehörde und Anwalt.
Das Anwaltsgericht entscheidet grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung. Eine solche findet statt, wenn der Rechtsanwalt sie beantragt oder das Gericht sie für erforderlich hält. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht hat die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle bedeutsamen Tatsachen zu erstrecken. Der Antragsteller muss den Fall nicht allein gewinnen, kann die Aufklärung aber durch Beweisanregungen steuern.
Der Rügebescheid kann nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand die Schuld zu Unrecht für gering gehalten hat. Der Beschluss des Anwaltsgerichts ist mit Gründen zu versehen und kann nicht angefochten werden. Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens ein anwaltsgerichtliches Verfahren ein, bevor über den Antrag entschieden ist, wird das Antragsverfahren ausgesetzt.
Missbilligende Belehrung
Nicht jede Beanstandung der Kammer ist eine Rüge. Mit der missbilligenden Belehrung bewertet der Vorstand ein Verhalten als pflichtwidrig, ohne es förmlich zu ahnden. Sie ist kein bloßer Hinweis, sondern ein anfechtbarer Verwaltungsakt, gegen den der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof nach den §§ 112a ff. BRAO eröffnet ist. Das Verfahren, das mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2025 (AnwZ (Brfg) 50/24) endete, hatte eine solche Belehrung zur Kanzleipflicht zum Gegenstand. Wer eine Belehrung erhält, sollte ihren Regelungsgehalt prüfen und sich nicht durch die fehlende Sanktionsform zur Untätigkeit verleiten lassen.
Rüge, Belehrung und anwaltsgerichtliche Anschuldigung sind verschiedene Instrumente. Sie dürfen in der Reaktion nicht vermengt werden.
Wenn Sie einen Rügebescheid oder eine Beanstandung der Kammer erhalten haben: kanzlei@rudolph-recht.de. Bei Fristläufen zählt der Tag des Zugangs.