Anwaltsgericht und Verteidigung
Die Kammeranfrage
Das Schreiben der Rechtsanwaltskammer ist oft der erste förmliche Schritt eines berufsrechtlichen Vorgangs. Ob es sich um eine Bitte um Stellungnahme zu einer Beschwerde oder um ein förmliches Auskunftsverlangen handelt, bestimmt, welche Pflichten bestehen und welche Rechte der Betroffene hat. Wer die Anfrage ignoriert, riskiert Zwangsgeld und einen zusätzlichen Vorwurf. Wer vorschnell und ausführlich antwortet, liefert womöglich den Sachverhalt, den die Kammer sonst nicht beweisen könnte. Beides ist vermeidbar.
Was der Vorstand verlangen darf
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer überwacht nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Erfüllung der Berufspflichten. Zur Sachaufklärung kann er nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO in Aufsichts- und Beschwerdesachen Auskunft verlangen, die Vorlage der Handakten anordnen und den Rechtsanwalt zum persönlichen Erscheinen laden. Diese Pflichten bestehen gegenüber dem Vorstand oder einem von ihm beauftragten Mitglied.
Damit ist die förmliche Anfrage mehr als eine höfliche Bitte. Wer ein Verlangen unbeantwortet lässt, setzt sich dem Risiko eines Zwangsgelds nach § 57 BRAO aus. Die beharrliche Verweigerung der Mitwirkung kann selbst als berufsrechtlicher Vorwurf auftreten und das ursprüngliche Verfahren um einen zweiten Gegenstand erweitern. Die Anfrage unbeantwortet zu lassen ist deshalb keine Verteidigungsstrategie.
Zwei gesetzliche Grenzen
Die Auskunftspflicht gilt nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO nicht, soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verschwiegenheitspflicht verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage der Handakten der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden. Dahinter stehen der Schutz des Berufsgeheimnisses nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB und der Grundsatz, dass niemand zu seiner eigenen Belastung beitragen muss.
Die Entbindung durch einen Mandanten kann eine Auskunft ermöglichen, soweit dessen Geheimnisse betroffen sind und seine Erklärung reicht. Auch eine Beschwerde kann nach ihrem Inhalt eine Einwilligung in die dafür notwendige Aufklärung enthalten. Daraus folgt keine allgemeine Freigabe der gesamten Akte. Geschützte Informationen Dritter sind gesondert zu behandeln. Das eigene Auskunftsverweigerungsrecht bleibt unabhängig davon bestehen, wenn eine wahrheitsgemäße Antwort die Gefahr strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder berufsrechtlicher Verfolgung begründen würde.
Die ausdrückliche Berufung
§ 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO verlangt, dass sich der Anwalt auf das Verweigerungsrecht beruft. Das Schreiben unbeantwortet zu lassen, ist damit nicht gleichzusetzen. Die Erklärung sollte erkennen lassen, welches Recht für welchen Teil des Verlangens beansprucht wird. Eine selbstbelastende Schilderung des zugrunde liegenden Vorgangs wird dadurch nicht verlangt. Nach Satz 3 muss die Kammer auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinweisen.
Der Umfang der Verweigerung richtet sich nach dem gesetzlichen Schutz. Besteht er nur für einzelne Fragen oder Aktenteile, sind die übrigen Anforderungen gesondert zu prüfen. Wo die gesamte verlangte Sachauskunft mit einer Verfolgungsgefahr verbunden ist, kann auch die Verweigerung entsprechend weit reichen. Der Wunsch der Kammer nach einer vollständigen Antwort begrenzt dieses Recht nicht.
Besonnen reagieren
Zwischen Ignorieren und vorschneller Erklärung liegt der richtige Weg. Vor jeder sachlichen Stellungnahme sollte geklärt sein, was der Kammer bekannt ist, welche Unterlagen sie hat und welche Verfahrensstufe erreicht ist. Regelmäßig ist zunächst Einsicht in den Beschwerdevorgang zu nehmen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob Auskunft zu geben, zu beschränken oder zu verweigern ist.
Die Kammeranfrage ist selten das Ende. Was der Anwalt hier erklärt, kann in ein späteres anwaltsgerichtliches Verfahren einfließen, wenn der Vorgang an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben wird. Es kann die Entscheidung über eine Rüge mitbestimmen. Die erste schriftliche Äußerung gegenüber der Kammer ist deshalb Teil der Verteidigung.
Wenn Sie ein Auskunftsverlangen der Kammer erhalten haben oder ein anwaltsgerichtliches Verfahren droht: kanzlei@rudolph-recht.de.