Anwaltsgericht und Verteidigung
Strafverfahrensbezug
Ein Vorgang kann zugleich Gegenstand eines Strafverfahrens und eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens sein. Die Voraussetzungen und Folgen unterscheiden sich, die Verfahren beeinflussen einander aber. Eine Verteidigung muss deshalb auch die Wirkungen einer Erklärung oder Entscheidung im jeweils anderen Verfahren berücksichtigen.
Zwei Verfahren, ein Sachverhalt
Das verfassungsrechtliche Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG steht parallelen Verfahren nicht entgegen, weil die anwaltsgerichtliche Maßnahme keine Strafe im Sinne dieser Vorschrift ist. Das Verhältnis regelt die BRAO selbst. Wird gegen das Kammermitglied wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so wird das anwaltsgerichtliche Verfahren nach § 118 Abs. 1 BRAO ausgesetzt, bis das andere Verfahren beendet ist. Bloße Ermittlungen ohne öffentliche Klage oder Bußgeldbescheid lösen diese Aussetzung nicht aus. Ein bereits eingeleitetes Berufsverfahren wird ausgesetzt, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage erhoben oder der Bußgeldbescheid erlassen wird.
Das Verfahren wird vor Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortgesetzt, wenn die Sachaufklärung so gesichert ist, dass widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im anderen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Kammermitglieds liegen. Für die Dauer eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens ruht zugleich die berufsrechtliche Verfolgungsverjährung.
Ein Freispruch ist keine berufsrechtliche Entwarnung. Nach § 118 Abs. 2 BRAO darf das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Tatsachen, über die im Straf- oder Bußgeldverfahren zugunsten des Rechtsanwalts entschieden worden ist, nur fortgesetzt werden, soweit diese Tatsachen eine Pflichtverletzung enthalten, die den Straf- oder Bußgeldtatbestand gerade nicht erfüllt. Eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO ist keine berufsrechtliche Entlastung.
Auch die innere Tatseite ist eigenständig zu prüfen. Eine fahrlässige Berufspflichtverletzung kann in Betracht kommen, obwohl die parallele Straf- oder Bußgeldnorm Vorsatz verlangt. Im Beschluss vom 5. März 2026, AnwSt (B) 8/25, hebt der Bundesgerichtshof diese Möglichkeit hervor. Er verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde, übernimmt dabei aber nicht die gegenteilige materiellrechtliche Begründung der Vorinstanz. Der Ausgang eines Rechtsmittels und die Billigung aller angegriffenen Erwägungen sind verschiedene Dinge.
Bindung und Lösungsbeschluss
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Straf- oder Bußgeldurteils, auf denen die Entscheidung beruht, binden das Anwaltsgericht nach § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO. Das Gericht kann nach Satz 2 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Das ist in den Gründen der anwaltsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. Wer die Feststellungen eines Strafurteils für lückenhaft oder widersprüchlich hält, kann die Lösung beantragen. Das Revisionsgericht kann keinen eigenen Lösungsbeschluss erlassen.
Der berufsrechtliche Überhang
§ 115b BRAO ordnet grundsätzlich ein Absehen von weiterer Ahndung an, wenn dasselbe Verhalten bereits mit einer Strafe, Geldbuße oder berufsaufsichtlichen Maßnahme geahndet wurde. Das gilt auch, wenn es nach erfüllten Auflagen oder Weisungen gemäß § 153a StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Maßnahme bleibt möglich, wenn sie zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlich ist. Für Vertretungsverbot und Ausschließung beziehungsweise die entsprechenden Gesellschaftsmaßnahmen lässt das Gesetz die Erforderlichkeit durch die anderweitige Ahndung unberührt.
Die Gründe der anderweitigen Entscheidung sind deshalb genau zu lesen. Soweit dort bereits die beruflichen Pflichten und die Folgen des Verhaltens berücksichtigt wurden, ist dies für die Begründung eines zusätzlichen Ahndungsbedarfs erheblich. Dass der Betroffene Rechtsanwalt ist, beantwortet diese Frage nicht allein. Die zusätzliche Maßnahme braucht eine eigene Begründung.
Praktische Hinweise
Beide Verfahren müssen von Anfang an zusammen gedacht werden. Ein Geständnis, das strafrechtlich zu einer Einstellung führt, ist im Berufsverfahren ein Beweismittel. Wo die Feststellungen des Strafurteils angreifbar sind, ist der Lösungsbeschluss früh zu beantragen. Wer auf Verjährung setzt, muss das Ruhen während des Strafverfahrens einrechnen. Die Aussetzung nach § 118 Abs. 1 BRAO verschiebt das Berufsverfahren. Sie beseitigt es nicht.
Wenn gegen Sie ein Strafverfahren und ein berufsrechtliches Verfahren wegen desselben Vorwurfs laufen: kanzlei@rudolph-recht.de.