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Wiederzulassung nach 17 Jahren. Warum Zeitablauf allein nicht genügt

BGH, Beschlüsse vom 22. September und 11. November 2025 – AnwZ (Brfg) 28/25

Ein lange zurückliegendes Fehlverhalten verliert mit den Jahren an Gewicht. Einen Anspruch auf Rückkehr in den Anwaltsberuf nach Ablauf einer bestimmten Frist gibt es aber nicht. Der Bundesgerichtshof hat im September 2025 die Berufung eines ehemaligen Rechtsanwalts nicht zugelassen, der 17 Jahre nach seiner letzten Tat wieder Anwalt werden wollte. Den Ausschlag gab nicht die Tat allein, sondern sein Umgang mit dem angerichteten Schaden.

17 Jahre seit der Tat, 15 Jahre seit der Verurteilung

Der Bewerber war seit 1988 Rechtsanwalt. Das Landgericht Saarbrücken verurteilte ihn am 9. September 2010 wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in acht Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung. Es ging um Ansprüche aus vorgetäuschten Verkehrsunfällen gegen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die letzte Tat datierte vom 19. Februar 2008. Er verzichtete auf seine Zulassung, und die Kammer widerrief sie daraufhin.

Ein erster Wiederzulassungsantrag aus dem Jahr 2018 blieb erfolglos. Im Januar 2024 stellte er einen weiteren. Die Kammer lehnte ihn wegen Unwürdigkeit ab, die Klage vor dem Saarländischen Anwaltsgerichtshof blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (BGH, Beschluss vom 22. September 2025 – AnwZ (Brfg) 28/25). Die Anhörungsrüge dagegen verwarf er am 11. November 2025. Das zweite Datum steht also nicht für eine zweite Entscheidung über die Wiederzulassung, sondern für den Rechtsbehelf gegen die erste.

Die 17 Jahre zählen von der letzten Tat, nicht von der Verurteilung. Seit dem Strafurteil waren im September 2025 rund 15 Jahre vergangen. Der Senat entschied nach § 112e BRAO über die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, nicht in einem eigenen Berufungsverfahren.

Keine feste Wartezeit

Nach § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Es geht dabei nicht allein um die Schwere des alten Fehlverhaltens. Verlangt ist eine Gesamtwürdigung mit Blick auf die Gegenwart, die den Zeitablauf, die zwischenzeitliche Führung und das Interesse an beruflicher und sozialer Wiedereingliederung einbezieht.

Bei gravierenden berufsbezogenen Straftaten nennt der Bundesgerichtshof regelmäßig einen Abstand von 15 bis 20 Jahren. Zugleich betont er, dass es keine festen Fristen gibt. Vor Ablauf von 20 Jahren ist eine Wiederzulassung nicht stets ausgeschlossen, danach entsteht kein Anspruch. Maßgeblich bleibt die Prognose für den einzelnen Bewerber und die Frage, ob Rechtsuchende und Rechtspflege gefährdet wären.

Warum die Wiedergutmachung den Ausschlag gab

Die Betrugstaten hatten einen Schaden von 88.092 Euro angerichtet. Davon hatte der Bewerber 9.801,75 Euro ausgeglichen, nachdem insoweit ein Titel gegen ihn erwirkt worden war. Darüber hinaus waren nach Auffassung des Gerichts über Jahre keine ernsthaften Bemühungen um Wiedergutmachung zu erkennen.

Der Senat verlangte nicht, dass vor einer Wiederzulassung der gesamte Schaden bezahlt sein müsse. Ihm kam es darauf an, dass selbst geringe Leistungen unterblieben waren, die nach den eigenen Angaben des Bewerbers möglich gewesen wären, und dass nicht nachvollziehbar dargelegt war, weshalb über den gesamten Zeitraum trotz ernsthafter Bemühungen auch kleine Zahlungen ausgeschlossen gewesen sein sollten. Darin sah er, zusammen mit dem weiteren Vorbringen, ein fortbestehendes Risiko, eigene finanzielle Interessen zulasten anderer durchzusetzen.

Der Bewerber hatte sich auch auf die Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche berufen. Der Senat stellte ausdrücklich klar, dass ihm die Inanspruchnahme einer zustehenden Einrede nicht als solche vorgehalten werde. Ausschlaggebend seien die lange fehlende Bereitschaft zur Wiedergutmachung und die daraus abgeleitete Prognose. Ein berufsrechtliches Verbot, die Verjährungseinrede zu erheben, folgt aus der Entscheidung nicht.

Berufsfreiheit und Rückkehrperspektive

Der Bewerber war zum Zeitpunkt der Entscheidung 73 Jahre alt. Der Senat sah in der Versagung weder rechtlich noch faktisch ein lebenslanges Berufsverbot. Eine spätere Zulassung bleibe denkbar. Zugleich sei zu berücksichtigen, dass das Alter den verbleibenden Zeitraum einer möglichen Berufstätigkeit verkürze und den Bewerber deshalb besonders belaste.

Den verfassungsrechtlichen Maßstab entnimmt der Senat auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2017 – 1 BvR 1822/16). Die Berufsfreiheit verlangt eine konkrete, auf die Gegenwart bezogene und verhältnismäßige Abwägung. Wer heute unwürdig sein soll, muss es heute sein und nicht nur damals gewesen sein. Die damals erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betraf die erstmalige Zulassung einer anderen Bewerberin. Ihr Ergebnis lässt sich deshalb nicht unmittelbar auf einen Wiederzulassungsantrag übertragen.

Gegenwärtige Risiken müssen den Ausschlag geben

Dass ernsthafte Bemühungen um Wiedergutmachung in die Prognose einfließen, leuchtet ein. Der Umgang mit dem angerichteten Schaden sagt etwas darüber, ob ein Bewerber Verantwortung übernimmt. Mich überzeugt vor allem die Unterscheidung zwischen fehlendem Geld und fehlendem Bemühen. Berufliche Wiedereingliederung darf nicht davon abhängen, ob jemand Vermögen hat. Der Senat hat diese Gefahr gesehen und ihr mit seiner Unterscheidung begegnet.

Je länger die Tat zurückliegt, desto mehr muss die Begründung einer erneuten Versagung tragen. Die Schwere der damaligen Taten darf die Prüfung der heutigen Person nicht verdrängen. Eine spätere Rückkehrperspektive muss mehr sein als eine abstrakte Möglichkeit. Bei einem 73-jährigen Bewerber wiegt jeder weitere Aufschub anders als bei einem deutlich jüngeren Menschen. Der Senat sieht das. Wie stark es im Ergebnis wirken muss, bleibt die eigentliche Frage der Abwägung.

Am 11. November 2025 verwarf der Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge des Bewerbers als unzulässig, weil eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht dargelegt war (BGH, Beschluss vom 11. November 2025 – AnwZ (Brfg) 28/25). Dieser Beschluss ist kein zweiter Blick auf die Wiederzulassung, sondern die Antwort auf einen Rechtsbehelf gegen den ersten. Der Senat wiederholte darin die Unterscheidung zwischen vollständigem Schadensausgleich und ernsthaftem Bemühen und betonte, dass ein weiterer beanstandungsfreier Zeitablauf in einer künftigen Abwägung an Gewicht gewinne. Nach welchem Zeitraum die Zulassung erfolgen werde, sagte er nicht.

Für einen Wiederzulassungsantrag genügt der Verweis auf die vergangenen Jahre also nicht. Was zählt, ist eine nachvollziehbare Darstellung des gesamten Verlaufs. Beanstandungsfreie Führung, Auseinandersetzung mit dem früheren Verhalten, die tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten und belegte Schritte zur Wiedergutmachung, auch wenn sie klein waren. Ebenso gehören entlastende Umstände und die konkrete berufliche Perspektive auf den Tisch. Die rechtliche Abwägung ist nur so gut wie die Tatsachengrundlage, die man ihr liefert.