Rechtsprechung und Einordnung
Wiederzulassung nach 17 Jahren: Warum Zeitablauf allein nicht genügt
BGH, Beschlüsse vom 22. September und 11. November 2025 – AnwZ (Brfg) 28/25
Eine schwere Straftat kann die Rückkehr in den Anwaltsberuf über viele Jahre verhindern. Mit zunehmendem Abstand muss allerdings neu bewertet werden, ob die damalige Verfehlung einer Zulassung noch entgegensteht. Der BGH hat im September 2025 die Berufung eines ehemaligen Rechtsanwalts nicht zugelassen, der 17 Jahre nach seiner letzten Tat erneut Anwalt werden wollte. Entscheidend war auch sein Umgang mit dem angerichteten Schaden.
17 Jahre seit der Tat, 15 Jahre seit der Verurteilung
Der Bewerber war seit 1988 Rechtsanwalt. Das Landgericht Saarbrücken verurteilte ihn am 9. September 2010 wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in acht Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung. Es ging um Ansprüche aus vorgetäuschten Verkehrsunfällen gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherungen. Die letzte Tat war am 19. Februar 2008 begangen worden. Die Kammer widerrief seine Zulassung auf Grundlage seines Verzichts.
Ein erster Wiederzulassungsantrag aus dem Jahr 2018 blieb erfolglos. Im Januar 2024 stellte er einen weiteren Antrag. Die Kammer lehnte ihn wegen Unwürdigkeit ab; auch die Klage vor dem Saarländischen Anwaltsgerichtshof hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 22. September 2025 – AnwZ (Brfg) 28/25 lehnte der BGH den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Die häufig genannte Zeitspanne von 17 Jahren bezieht sich damit auf die letzte Tat, nicht auf die Verurteilung. Diese Unterscheidung ist für die Einordnung wichtig: Seit dem Strafurteil waren im September 2025 rund 15 Jahre vergangen. Der BGH entschied über die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur Wiederzulassung, nicht erneut über die Strafbarkeit des Bewerbers.
Keine feste Wartezeit bis zur Rückkehr
Nach § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zu versagen, wenn ein Bewerber durch sein Verhalten unwürdig erscheint, den Anwaltsberuf auszuüben. Dabei geht es nicht allein um die Schwere vergangenen Fehlverhaltens. Erforderlich ist eine aktuelle Gesamtwürdigung, die den Zeitablauf, die zwischenzeitliche Führung und das Interesse an beruflicher und sozialer Wiedereingliederung berücksichtigt.
Bei gravierenden berufsbezogenen Straftaten nennt der BGH in seiner Rechtsprechung regelmäßig einen Abstand von 15 bis 20 Jahren. Zugleich betont er, dass es keine bindenden festen Fristen gibt. Weder ist eine Wiederzulassung vor Ablauf von 20 Jahren stets ausgeschlossen, noch entsteht danach automatisch ein Anspruch. Maßgeblich bleibt die Bewertung des einzelnen Bewerbers und der möglichen Gefährdung von Rechtsuchenden und Rechtspflege (Rn. 7–9).
Warum die Wiedergutmachung hier Gewicht erhielt
Die Betrugstaten hatten einen Schaden von 88.092 Euro verursacht. Davon hatte der Bewerber 9.801,75 Euro ausgeglichen, nachdem insoweit ein Titel gegen ihn erwirkt worden war. Nach Auffassung des Gerichts waren darüber hinaus über Jahre keine ernsthaften Bemühungen um weitere Wiedergutmachung erkennbar.
Der BGH verlangte nicht, dass vor einer Wiederzulassung zwingend der gesamte Schaden bezahlt sein müsse. Er stellte darauf ab, dass auch wenigstens geringe, nach den Angaben des Bewerbers mögliche Leistungen unterblieben waren. Nicht nachvollziehbar dargelegt sei, dass über den gesamten Zeitraum selbst kleine Zahlungen trotz ernsthafter Bemühungen finanziell ausgeschlossen gewesen wären. Der Senat sah darin zusammen mit dem weiteren Vorbringen ein fortbestehendes Risiko, eigene finanzielle Interessen zulasten anderer durchzusetzen (Rn. 12–19).
Der Bewerber hatte sich auch auf die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche berufen. Der BGH erklärte ausdrücklich, die Inanspruchnahme einer zustehenden Einrede werde nicht als solche gegen ihn gewertet. Ausschlaggebend seien die lange fehlende Bereitschaft zur Wiedergutmachung und die daraus abgeleitete Prognose. Die Entscheidung begründet deshalb kein allgemeines berufsrechtliches Verbot, die Verjährungseinrede zu erheben (Rn. 20).
Berufsfreiheit und eine tatsächliche Rückkehrperspektive
Der Bewerber war im Entscheidungszeitpunkt 73 Jahre alt. Der BGH sah in der gegenwärtigen Versagung weder rechtlich noch faktisch ein lebenslanges Berufsverbot. Eine spätere Zulassung sei weiterhin denkbar. Zugleich müsse berücksichtigt werden, dass das Alter den verbleibenden Zeitraum einer möglichen Berufstätigkeit verkürze und den Bewerber deshalb besonders belaste.
Den verfassungsrechtlichen Maßstab entnimmt der Senat auch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 2017 – 1 BvR 1822/16. Danach verlangt die Berufsfreiheit eine konkrete, verhältnismäßige Abwägung. Diese Verfassungsgerichtsentscheidung betraf einen anderen Zulassungsfall. Die Entscheidungen über den hier besprochenen Bewerber stammen vom BGH.
Unsere Einordnung: Gegenwärtige Risiken müssen den Ausschlag geben
Dass ernsthafte Wiedergutmachungsbemühungen in eine Prognose einfließen, ist nachvollziehbar. Der Umgang mit angerichtetem Schaden kann etwas darüber aussagen, ob ein Bewerber Verantwortung übernimmt. Die vom BGH betonte Unterscheidung zwischen fehlendem Geld und fehlendem Bemühen ist dabei wesentlich. Berufliche Reintegration darf nicht allein davon abhängen, ob jemand über ausreichendes Vermögen verfügt.
Aus unserer Sicht verlangt eine erneute Versagung nach einer derart langen Zeit jedoch eine besonders belastbare Begründung. Die Schwere der damaligen Taten darf die Prüfung der gegenwärtigen Person nicht verdrängen. Ebenso muss eine spätere Rückkehrperspektive mehr sein als eine abstrakte Möglichkeit. Bei einem 73-jährigen Bewerber hat jeder weitere Aufschub ein anderes Gewicht als bei einem wesentlich jüngeren Menschen. Der BGH berücksichtigt diesen Gesichtspunkt; wie stark er im Ergebnis wirken muss, bleibt ein zentraler Punkt der Bewertung.
Die Folgeentscheidung und die Vorbereitung eines Antrags
Am 11. November 2025 verwarf der BGH die Anhörungsrüge als unzulässig, weil eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht dargelegt war. Er wiederholte die Unterscheidung zwischen vollständigem Schadensausgleich und ernsthaftem Bemühen. Eine verbindliche Anleitung, nach welchem weiteren Zeitraum die Zulassung erfolgen werde, gab er nicht.
Für einen Wiederzulassungsantrag genügt daher der Verweis auf vergangene Jahre nicht. Sinnvoll ist eine nachvollziehbare Darstellung des gesamten Verlaufs: beanstandungsfreie Führung, Auseinandersetzung mit dem früheren Verhalten, tatsächliche wirtschaftliche Möglichkeiten und belegte Schritte zur Wiedergutmachung. Ebenso müssen entlastende Umstände und die konkrete berufliche Perspektive zur Sprache kommen. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Tatsachengrundlage für die rechtliche Abwägung ist.