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Kanzleipflicht. Wozu noch ein Büro?

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2025 – AnwZ (Brfg) 50/24

Die Akten sind digital, die Post wird gescannt, Gespräche finden per Video statt. Wer persönlich kommen möchte, bekommt einen Besprechungsraum gebucht. Der Bundesgerichtshof verlangt trotzdem dauerhaft verfügbare Kanzleiräume. Sein Urteil vom 1. Dezember 2025 legt offen, wie fest die Vorstellung von anwaltlicher Erreichbarkeit noch an einer bestimmten Büroorganisation hängt.

Ein Anwalt, ein Business-Center und eine missbilligende Belehrung

Der Kläger ist in Berlin als Rechtsanwalt und zugleich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Als Kanzleisitz hatte er die Adresse eines Business-Centers angegeben. Dort gab es ein Kanzleischild, eine Klingel und einen Briefkasten. Mitarbeiter des Centers, die er zur Verschwiegenheit verpflichtet hatte, nahmen die Post entgegen und verwahrten sie in einem verschlossenen Fach. Anrufe liefen über einen externen Telefonservice, ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für die seltenen persönlichen Gespräche mietete er stundenweise einen Konferenzraum. Nach seinen Angaben war stets einer frei. Gearbeitet hat er zuhause, die Akten führte er digital. Persönliche Besuche wünschten seine Mandanten kaum.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin sah darin einen Verstoß gegen § 27 BRAO und erteilte eine missbilligende Belehrung. Der Anwaltsgerichtshof Berlin hob sie mit Urteil vom 12. Juni 2024 (I AGH 5/22) auf. Er hielt ein technikoffenes Verständnis der Kanzleipflicht für geboten und sah die Erreichbarkeit als gewährleistet an. Auf die Berufung der Kammer änderte der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs das Urteil ab und wies die Klage ab. Um einen Widerruf der Zulassung ging es nicht. Was der Senat zur Kanzleipflicht sagt, reicht trotzdem weit über diesen Fall hinaus.

Was der Senat verlangt und was er nicht verlangt

Nach § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk seiner Kammer eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Der Bundesgerichtshof versteht darunter nach wie vor Räume, die dem Anwalt dauerhaft zur Verfügung stehen, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und in denen er zu angemessenen Zeiten für Rechtsuchende erreichbar ist. Räume, die erst für den einzelnen Termin gebucht werden, genügen nicht, mag die Buchung bisher auch jedes Mal geklappt haben.

Ebenso aufschlussreich ist, was das Urteil nicht verlangt. Es verlangt keine ständige persönliche Anwesenheit, Gerichtstermine, Außentermine und mobiles Arbeiten bleiben möglich. Es verlangt kein Eigentum und keinen eigenen Mietvertrag. Angestellte Anwälte können ihren beruflichen Mittelpunkt ausdrücklich in den Räumen ihres Arbeitgebers haben. Verboten ist weder das Homeoffice noch die Bürogemeinschaft noch der Raum, den man sich mit anderen teilt. Die Grenze verläuft nicht zwischen eigenen und geteilten Räumen, sondern zwischen Räumen, über die der Anwalt jederzeit verfügen kann, und Räumen, die er erst beschaffen muss, wenn er sie braucht. Eine besondere Mandantenstruktur ändert daran nach dem Senat nichts. § 5 BORA kann die gesetzliche Pflicht konkretisieren, nicht lockern. Und die vorgetragene wirtschaftliche Belastung rechtfertigte im konkreten Fall keine Befreiung nach § 29 BRAO.

Warum der Senat an den Räumen festhält

Der Senat stützt sich auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik des § 27 BRAO, vor allem aber auf den Zweck der Vorschrift. Die Kanzlei soll einen verlässlichen Zugang zum Anwalt sichern, auch für Rechtsuchende, die nicht ausschließlich digital kommunizieren können oder wollen. Sie soll einen geschützten Raum für vertrauliche Gespräche bieten und ein Ort sein, an dem Originalunterlagen, Beweisstücke und andere anvertraute Gegenstände sicher liegen. Dass die Konferenzräume bisher immer frei waren, war dem Senat keine Gewähr dafür, dass sie es auch bei kurzfristigem Bedarf sein werden. Eine Spezialisierung befreie den Anwalt nicht davon, bei einer Beiordnung auch Mandanten außerhalb seines üblichen Profils zu betreuen. Den Eingriff in die Berufsfreiheit hält der Senat für gerechtfertigt, weil die Pflicht, Räume vorzuhalten, in der Regel keine übermäßige Belastung darstelle.

Diese Argumente sind nicht aus der Luft gegriffen. Ich kenne als Strafverteidiger Mandanten, die ihr Anliegen nicht am Telefon erklären wollen, und ich weiß, dass Originalunterlagen nicht in einem Postfach liegen sollten. Die Frage ist nur, ob aus diesen Anliegen zwingend die Pflicht folgt, dauerhaft bestimmte Räume vorzuhalten, oder ob sie sich auch anders erfüllen lassen.

Die Kritik aus der Anwaltschaft

Raoul Beth kritisiert das Urteil unter dem Titel „Realitätsverweigerung in Karlsruhe?“ (AnwBl Online 2026, 102 ff.). Er rückt den Zweck der Erreichbarkeit in den Mittelpunkt und hält ihn mit Kanzleischild, Briefkasten, Telefon, besonderem elektronischem Anwaltspostfach und verlässlich buchbaren Besprechungsräumen für erfüllt. Sein Hinweis auf die weitere Kanzlei trifft einen empfindlichen Punkt. Wer mehrere Kanzleien unterhält, kann nicht an jedem Ort regelmäßig anwesend sein. Auch den strafprozessualen Beschlagnahmeschutz sieht Beth nicht an bestimmte Räume gebunden. Beth liest § 27 BRAO damit vom Grundrecht her. Das ist Kritik aus der Literatur und ändert am geltenden Recht nichts. Sie trifft die Begründung des Senats aber an ihrer schwächsten Stelle.

Zurückhaltender argumentieren Thomas Röth und Markus Hartung in ihrem Beitrag Hard cases make bad law (Berliner Anwaltsblatt 5/2026). Sie kritisieren Teile der Begründung, vor allem die Orientierung am traditionellen Publikumsverkehr, halten die Pflicht zu einem realen beruflichen Anlaufpunkt nach geltendem Recht aber für weniger angreifbar. Ein Sonderfall taugt schlecht als Anlass für allgemeine Regeln. Einig sind sich die Kritiker darin, dass das Urteil die Arbeitsweise vieler Kolleginnen und Kollegen nicht abbildet. Uneinig sind sie darin, ob das ein Auslegungsfehler ist oder ein Auftrag an den Gesetzgeber.

Der Vorschlag des Anwaltvereins

Am 19. August 2026 hat der Deutsche Anwaltverein seine Stellungnahme Nr. 54/2026 veröffentlicht und eine Neufassung des § 27 Abs. 1 BRAO vorgeschlagen. Der Rechtsanwalt soll weiterhin im Bezirk seiner Kammer eine Kanzlei haben. Kanzlei wäre nach dem Vorschlag der Ort, an dem Zustellungen bewirkt werden können und über den der Anwalt für Mandanten, Gerichte, Behörden und andere Beteiligte in einer seiner Berufsausübung angemessenen Weise erreichbar ist. Die Worte „einrichten“ und „unterhalten“ würden gestrichen.

Ein realer Ort im Kammerbezirk bliebe erforderlich. Eine dauerhaft vorgehaltene Büro- und Personalinfrastruktur wäre dagegen nicht mehr für jedes Tätigkeitsmodell verlangt. Verschwiegenheit und sichere Aktenaufbewahrung müssten weiterhin gewährleistet sein, sie brauchen aber keine Verdoppelung in der Kanzleipflicht. Auch den strafprozessualen Beschlagnahmeschutz knüpft der Verein an den geschützten Gewahrsam und nicht an ein bestimmtes Büro.

Das ist ein Vorschlag des Verbands an den Gesetzgeber. Bis der Gesetzgeber handelt, gilt § 27 BRAO so, wie der Senat ihn liest.

Schutzfunktion und Organisationsmodell

Die Schutzanliegen des Bundesgerichtshofs sind berechtigt. Ein Mandant muss wissen, wo er seinen Anwalt erreicht, wo ein vertrauliches Gespräch stattfinden kann und wie seine Unterlagen geschützt sind. Eine Briefkastenadresse ohne verlässliche Betreuung erfüllt diese Erwartungen nicht. Wer sein Modell auf die Hoffnung baut, dass schon niemand vorbeikommen wird, darf sich von dem Urteil angesprochen fühlen.

Weniger überzeugend ist die Verknüpfung dieser Anliegen mit einem bestimmten räumlichen Modell. Der Senat schließt vom Zweck auf das Mittel, als gäbe es nur eines. Beths Hinweis auf die weitere Kanzlei ist das stärkste Einzelargument, weil der Gesetzgeber dort selbst nicht mehr von regelmäßiger Anwesenheit an jedem Sitz ausgeht. Die Strafverteidigung kennt das Problem von der anderen Seite. Die vertraulichsten Gespräche finden oft nicht in Kanzleiräumen statt, sondern in der Besuchszelle, und § 97 StPO schützt den Gewahrsam des Verteidigers, nicht seine Türschwelle. Das Argument mit den Asservaten trägt nur, solange man annimmt, ein Verteidiger könne Beweisstücke nirgends sicher verwahren als im eigenen Büro.

Röth und Hartung mahnen zu Recht, aus besonderen Einzelfällen keine allgemeinen Regeln zu ziehen. Der Vorschlag des Anwaltvereins verlegt die Entscheidung zum Gesetzgeber und setzt am richtigen Maßstab an. Erreichbarkeit ist der Zweck, der Raum ein Mittel. Was angemessene Erreichbarkeit im jeweiligen Tätigkeitsmodell verlangt, bleibt auslegungsbedürftig. Die Streitfrage verschwindet also nicht. Sie rückt aber näher an den tatsächlichen Schutzbedarf heran.

Was offen ist

Die Bundesregierung hat sich schon vor der Initiative des Anwaltvereins geäußert. Auf eine parlamentarische Frage antwortete die Parlamentarische Staatssekretärin Anette Kramme am 2. April 2026, die Bundesregierung prüfe im Austausch mit der Anwaltschaft, ob Anpassungsbedarf bestehe (BT-Drs. 21/5159, S. 46). Das ist eine Prüfung, kein Entwurf und keine Zusage. Gegen das Urteil ist Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht führt sie in seiner Liste der ausgewählten Neueingänge des März 2026 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 475/26. Mehr als den Eingang belegt das nicht, weder eine Annahme noch einen Ausgang.

Wer mit flexibel angemieteten Räumen arbeitet, sollte die tatsächliche Verfügbarkeit und ihre vertragliche Absicherung prüfen. Eine Geschäftsadresse, ein Schild und die Möglichkeit zur Buchung reichen nach dem Urteil für sich genommen nicht. Ein fest gemieteter Raum in einer Bürogemeinschaft, der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber oder ein festes Büro im eigenen Haus können die Anforderung erfüllen, auch wenn andere die Räume mitnutzen. Entscheidend ist, dass der Anwalt über die Räume verfügt, bevor er sie braucht, und nicht erst, wenn jemand vor der Tür steht.

Wer von seiner Kammer zur Organisation befragt wird, sollte wissen, dass § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO ein Auskunftsverweigerungsrecht gewährt, soweit die Antwort den Anwalt der Gefahr einer berufsrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Darauf muss man sich berufen, von allein greift es nicht. Und wer eine missbilligende Belehrung erhält, sollte sie nicht als bloßen Hinweis abheften. Sie ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Klage zum Anwaltsgerichtshof offensteht.